Frau am PC
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Beruf und Pflege miteinander vereinbaren

Das Wichtigste in Kürze

  • Beschäftigte können sich bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie plötzlich vor einer Pflegesituation stehen
  • Die Pflegezeit ermöglicht, bis zu sechs Monate auszusteigen
  • Über die Familienpflegezeit lässt sich die Arbeitszeit zwei Jahre lang reduzieren

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Zehn Tage frei nehmen

Arbeitnehmer:innen können sich für bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie plötzlich zu Hause vor einer Pflegesituation stehen. Die sogenannte Kurzzeitige Arbeitsverhinderung steht allen Beschäftigten zu, die sich um einen nahen Angehörigen kümmern müssen – unabhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Ein Anruf beim Arbeitgeber genügt.

Für die Kurzzeitige Arbeitsverhinderung gelten folgende Regeln:

  • Die zehn Tage können am Stück oder nach und nach genommen werden.
  • Der Arbeitgeber muss umgehend über die voraussichtliche Dauer informiert werden. Eine Verlängerung ist möglich.
  • Der Anspruch besteht pro pflegebedürftige Person. Braucht zum Beispiel erst der Vater Hilfe, dann die Mutter, stehen Ihnen zweimal zehn Tage zu.
  • Nahe Angehörige dürfen die zehn Tage Freistellung untereinander aufteilen.
  • Die Freistellung ist nicht an einen Pflegegrad gebunden. Der Arbeitgeber kann aber einen ärztlichen Nachweis darüber verlangen, dass die Freistellung notwendig ist.
  • Für Beamte, Soldaten und Richter gelten je nach Bundesland unterschiedliche Vorgaben.

Beispiel: Herr Müller erlitt während der Arbeit einen Schlaganfall und ist halbseitig gelähmt. Nach einem längeren Klinikaufenthalt und anschließender Reha sind seine Frau und sein Sohn damit beschäftigt, alles für seine Rückkehr nach Hause vorzubereiten. Da beide berufstätig sind, lassen sie sich anteilig für je fünf Tage von der Arbeit freistellen, um die weitere Pflege zu organisieren.

 

Bekomme ich während der Freistellung Geld?

Manche Arbeits- und Tarifverträge sehen eine Lohnfortzahlung vor. Besteht kein Anspruch, können Sie für die Dauer der Kurzzeitigen Arbeitsverhinderung das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Dabei handelt es sich um eine Lohnersatzleistung, die von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen übernommen wird. Die Höhe richtet sich nach dem Nettoverdienst und beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Netto-Entgelts.

!Wichtig: Beantragen Sie das Pflegeunterstützungsgeld so schnell wie möglich. Manche Kassen fordern ein Attest, aus dem hervorgeht, dass wahrscheinlich eine Pflegebedürftigkeit vorliegt.

 

 

Pflegezeit: Ein halbes Jahr Auszeit vom Job

Mit der Pflegezeit haben Sie die Möglichkeit, für bis zu sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um einen nahen Angehörigen zu pflegen.

Die Pflegezeit ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie arbeiten in einem Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten.
  • Die pflegebedürftige Person hat einen Pflegegrad.
  • Die pflegebedürftige Person wird zuhause gepflegt. Für Kinder gilt diese Regel nicht.
  • Die Pflegezeit muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer von sechs Monaten ist möglich.
  • Die Pflegezeit darf nur einmal für einen pflegebedürftigen Angehörigen in Anspruch genommen werden. Eine Aufteilung zwischen verschiedenen Pflegepersonen ist möglich.

 

Familienpflegezeit: Für zwei Jahre Teilzeit arbeiten

Pflegende stellen häufig fest, dass sich die Betreuung eines Angehörigen kaum mit einem Vollzeitjob vereinbaren lässt. Die Familienpflegezeit ermöglicht, bis zu 24 Monaten Teilzeit zu arbeiten.

Die Voraussetzungen für eine Familienpflegezeit sind:

  • Sie arbeiten in einem Unternehmen mit mindestens 25 Beschäftigten. Wenn Ihr Unternehmen kleiner ist, können Sie nach individuellen Lösungen fragen.
  • Die pflegebedürftige Person hat einen Pflegegrad und ist mit Ihnen nahe verwandt.
  • Die Familienpflegezeit muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer von 24 Monaten ist möglich.
  • Die Pflegezeit darf nur einmal für einen pflegebedürftigen Angehörigen in Anspruch genommen werden. Eine Aufteilung zwischen verschiedenen Pflegepersonen ist möglich.

 

!Wichtig: Pflegezeit und Familienpflegezeit können miteinander kombiniert werden. Insgesamt dürfen die Pflegezeiten aber höchstens 24 Monate dauern. Von der Ankündigung bis zum Ende besteht Kündigungsschutz.

 

 

Begleitung in der letzten Lebensphase: Freistellung für drei Monate

Wenn Sie einen nahen Angehörigen in seiner letzten Lebensphase versorgen, können Sie sich bis zu drei Monate lang vollständig von der Arbeit freistellen lassen.

Für die Begleitung in der letzten Lebensphase gelten folgende Regeln:

  • Sie arbeiten in einem Unternehmen mit 15 Beschäftigten oder mehr.
  • Ein Arzt oder eine Ärztin müssen die begrenzte Lebenserwartung bescheinigen. Ein Pflegegrad ist nicht erforderlich.
  • Es spielt keine Rolle, wo die pflegebedürftige Person versorgt wird. Das kann Zuhause, in einem Hospiz oder einer anderen Einrichtung sein.

 

Finanzielle Unterstützung: Das zinslose Darlehen

Während der Pflegezeit, der Familienpflegezeit und der Begleitung in der letzten Lebensphase wird kein Lohnersatz gezahlt. Sie können aber ein zinsloses Darlehen beantragen. Zuständig ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Das zinslose Darlehen wird monatlich ausgezahlt, muss aber nach Ende der (Familien-) Pflegezeit zurückerstattet werden.

!Wichtig: Währen der Pflegezeit sind Sie nicht automatisch weiter kranken- und pflegeversichert. Informieren Sie sich unbedingt, was zu tun ist. Gute Ansprechpartner sind die Pflegeberatungsstellen vor Ort. Weitere Informationen zur sozialen Absicherung pflegender Angehöriger stehen hier.

 

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